Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs darf das Rede- und Fragerecht von Aktionären in der Hauptversammlung beschränkt werden. Das Aktiengesetz gibt dem Versammlungsleiter eine entsprechende Ermächtigung. Auch halten es die Karlsruher Richter für zulässig, den Debattenschluss auf 22.30 Uhr festzusetzen, um eine Beendigung der Hauptversammlung am selben Tag sicherzustellen.
Urteil des BGH vom 08.02.2010
Aktenzeichen: II ZR 94/08
Betriebs-Berater 2010, 385