Hat sich eine Media-Agentur vertraglich verpflichtet, für den Kunden alle am Markt realisierbaren Vorteile zu erzielen und an ihn weiterzuleiten und beim Media-Einkauf durchgesetzte wirtschaftliche Vorteile, die weder Tarifbestandteil der Medien noch marktüblich sind, in voller Höhe an den Kunden weiterzugeben, ist sie verpflichtet, nicht nur die rein kundenbezogenen, sondern grundsätzlich auch die agenturbezogenen Rabatte und Vorteile dem Kunden zukommen zu lassen, soweit sie diesem zuzurechnen sind. Von der Vereinbarung nicht erfasst werden allerdings solche Rabatte und wirtschaftlichen Vorteile, die sich aufgrund der marktbeherrschenden Stellung oder der Bündelung von Einkaufsmacht ergeben würden. Derartige Vorteile sind nicht marktüblich, sondern sind auf den besonderen Status der Media-Agentur zurückzuführen.
Zu den weiterzugebenden Vorteilen gehören somit auch Naturalrabatte („Freispots“) und Rückvergütungen („Kick-Back-Zahlungen“). Um seine Ansprüche prüfen und beziffern zu können, steht dem Kunden ein entsprechender einklagbarer Auskunftsanspruch zu.
Urteil des OLG München vom 23.12.2009
Aktenzeichen: 7 U 3044/09
GRUR-Prax 2010, 66