Redaktionelle Werbung ist grundsätzlich zulässig. Das Oberlandesgericht München verlangt jedoch, dass Anzeigen, die den redaktionellen Berichten in ihrer Aufmachung gleichen, klar als Werbung gekennzeichnet werden. Hierzu ist eine optisch markante Darstellung des Hinweises auf eine Werbeanzeige erforderlich. Ein sehr kleiner und in weißer Schrift auf unruhigem Hintergrund gehaltener Hinweis entspricht diesen Anforderungen nicht. Redaktionelle Werbung ohne oder mit unzureichendem Hinweis auf den Anzeigencharakter ist wettbewerbswidrig und daher zu unterlassen.
Urteil des OLG München vom 17.09.2009
Aktenzeichen: 29 U 3337/09
WRP 2010, 161