Nach der Fertigpackungsverordnung muss auf verpackten Backwaren ab einer Füllmenge von 100 Gramm stets das Gewicht angegeben werden. Dies dient dem Verbraucherschutz, da nur so Preisvergleiche angestellt und verdeckte Preiserhöhungen durch Gewichtsreduzierung verhindert werden können. Die Angabe der Stückzahlen auf der Packung reicht hierzu nicht aus.
Urteil des VG Koblenz vom 21.01.2010
Aktenzeichen: 1 K 1036/09.KO
Pressemitteilung des VG Koblenz