Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte sich damit zu befassen, ob Bibliotheken Bücher aus ihrem Bestand einscannen und ihren Nutzern digital zur Verfügung stellen dürfen und inwieweit gegebenenfalls das Vervielfältigen der digitalisierten Inhalte statthaft ist. Nach § 52b UrhG ist es zulässig, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen.
Das Gericht stellte hierzu klar, dass es die Vorschrift dem Betreiber der Bibliothek – soweit vertraglich nichts anderes geregelt ist – auch erlaubt, ein Bestandsbuch selbst zu digitalisieren. Ansonsten liefe die Bestimmung weitgehend ins Leere. Nicht erlaubt ist es hingegen, Nutzern an den elektronischen Leseplätzen Vervielfältigungsmöglichkeiten durch Ausdrucken oder Abspeichern der Inhalte z.B. auf einem USB-Stick zu eröffnen.
Urteil des OLG Frankfurt vom 24.11.2009
Aktenzeichen: 11 U 40/09
K&R 2010, 137
GRUR-RR 2010, 1