Dem Chef einer Kölner Anwaltskanzlei war aufgefallen, dass ein angestellter Rechtsanwalt ungewöhnlich oft die Toilette aufsuchte. Also legte er sich auf die Lauer und stellte fest, dass der Mitarbeiter während der 18-tägigen „Beobachtungszeit“ 384 Minuten auf dem „stillen Örtchen“ verbrachte. Hochgerechnet auf die gesamte Beschäftigungsdauer waren dies 90 Stunden. Für diese Zeit kürzte der Arbeitgeber das Gehalt um 682,40 Euro. Der betroffene Mitarbeiter wollte das nicht hinnehmen und zog vor Gericht. Er erklärte die ungewöhnlich häufigen Toilettenbesuche mit Verdauungsproblemen.
Das Arbeitsgericht Köln hielt eine Kürzung des Gehalts aufgrund der auf der Toilette verbrachten Zeiten für unzulässig. Die Richter nahmen dem Anwalt seine gesundheitlichen Probleme ab. Im Übrigen hielten sie die Dauer der „Zeiterfassung“ für zu kurz. Die Kanzlei musste dem mittlerweile ausgeschiedenen Angestellten das Gehalt nachzahlen.
Urteil des ArbG Köln vom 21.01.2010
Aktenzeichen: 6 Ca 3846/09
Pressemitteilung des ArbG Köln