Ordnet ein Großunternehmen 250 Manager intern der sogenannten zweiten Führungsebene zu, der zugleich ein Anspruch auf Aktienoptionen in beträchtlicher Höhe eingeräumt wird, muss der Gleichheitsgrundsatz eingehalten werden. Werden aus der Rechtsabteilung des Betriebs nur zwei von vier Juristen bei der „Beförderung“ berücksichtigt, obwohl alle die gleiche Arbeit verrichten, können die ohne hinreichenden Grund leer ausgegangenen Mitarbeiter Schadensersatz in Höhe des „Ausübungsgewinns“ verlangen, den Führungskräfte im Rahmen einer Übernahme mit den Optionen erzielt hätten. Im konkreten Fall ging es um einen Ausgleich von knapp über 500.000 Euro.
Urteil des BAG vom 21.10.2009
Aktenzeichen: 10 AZR 664/08
Betriebs-Berater 2010, 252