Die Entwicklung internetfähiger Handys bringt erhebliche wettbewerbsrechtliche Probleme mit sich. Die beschränkte Darstellungsmöglichkeit auf den kleinen Displays kann dazu führen, dass gesetzlich vorgeschriebene Verbraucherhinweise und Belehrungen nicht korrekt dargestellt werden. Experten befürchten mit der zunehmenden Internetnutzung mittels Handy für den Internethandel eine neue Abmahnwelle.
In einem vom Landgericht Köln entschiedenen Fall hatte ein Internethändler bei seinem eBay-Angebot alle Hinweis- und Belehrungspflichten korrekt beachtet. Als eBay seine Seiten für den Abruf durch mobile Endgeräte („WAP“ = Wireless Application Protocol) änderte, waren die auf der Internetseite per Link aufrufbaren Verbraucherhinweise auf Handys nicht mehr sichtbar. Das Gericht bejahte in diesem Fall eine wettbewerbsrechtliche Haftung des Händlers. Daran änderte auch der folgende eBay-Hinweis nichts: „Diese Seite stellt das Angebot nicht vollständig dar. Um das Angebot mit allen Details zu sehen, gehen Sie bitte zu www.ebay.de, um sich vollständig zu informieren, bevor Sie ein Gebot abgeben oder einen Artikel kaufen.“
Urteil des LG Köln vom 06.08.2009
Aktenzeichen: 31 O 33/09
jurisPR-ITR 1/2010, Anm. 4