Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) ist nicht berechtigt, die urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Rechteinhaber hinsichtlich der Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken wahrzunehmen. Ansprüche auf Unterlassung oder Vergütung stehen insoweit ausschließlich direkt den jeweiligen Urhebern zu.
Urteil des BGH vom 10.06.2009
Aktenzeichen: I ZR 226/06
GRUR 2010, 62
WRP 2010, 120