Zahlt ein Schuldner einen Betrag auf ein Konto des Gläubigers versehentlich zweimal ein, kann er den zu viel gezahlten Betrag auch dann nicht von der kontoführenden Bank zurückfordern, wenn diese die zweite Zahlung (Baukostenzuschuss für ein von ihr finanziertes Bauvorhaben) gefordert hat. Der Überweisende muss sich daher an den Kontoinhaber halten, der wirtschaftlich gesehen den Baukostenvorschuss doppelt erhalten hat.
Urteil des OLG Frankfurt vom 09.09.2009
Aktenzeichen: 9 U 20/08
jurisPR-BKR 2/2010, Anm. 4