Ein GmbH-Geschäftsführer muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen ordnungsgemäß erfolgt. Ansonsten kann er im Falle der Insolvenz des Unternehmens persönlich haftbar gemacht werden. Andererseits ist der Geschäftsführer nach § 64 GmbHG im Fall der Insolvenz der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die er nach Insolvenzreife geleistet hat, soweit diese Zahlungen nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind.
Der Bundesgerichtshof vertritt eine differenzierende Auffassung, wie sich der Geschäftsführer in diesem Spannungsfeld zu verhalten hat. Bei der Beurteilung, inwieweit die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar ist, muss zwischen den Arbeitnehmer- und den Arbeitgeberanteilen unterschieden werden. Hinsichtlich der Arbeitgeberbeiträge dürfen die Sozialversicherungsträger nicht den anderen Gläubigern vorgezogen werden, sodass Zahlungen der Arbeitgeberbeiträge nach Insolvenzreife grundsätzlich sorgfaltswidrig sind und zu einem Schadensersatzanspruch der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer führen. Nicht zu beanstanden ist jedoch, wenn der Geschäftsführer seiner Verpflichtung zur Abführung der Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung nachkommt.
Urteil des BGH vom 18.01.2010
Aktenzeichen: II ZA 4/09
Der Betrieb 2010, 436
ZIP 2010, 368