Ein Antrag auf eine erneute Anhörung des Sachverständigen in einem selbstständigen Beweisverfahren kann nur auf neue sachliche Einwendungen gegen das schriftliche Gutachten oder gegen die mündliche Erläuterung gestützt werden, die einer weiteren sachverständigen Stellungnahme bedürfen und die nicht bereits im Rahmen der erfolgten Anhörung hätten geklärt werden können.
Liegen demnach die Voraussetzungen für eine Neubegutachtung nicht vor und wird der Antrag daher vom Gericht abgelehnt, ist hiergegen kein Rechtsmittel (Beschwerde) möglich.
Beschluss des KG Berlin vom 10.11.2009
Aktenzeichen: 27 W 100/09
BauR 2010, 260