Insbesondere in Einkaufszentren wird mietvertraglich häufig eine sogenannte Betriebspflicht vereinbart. Diese besagt, dass der Mieter die ihm zur Nutzung überlassenen Räume während der festgelegten Kernöffnungszeiten zu dem vertraglich vereinbarten Gebrauchszweck für die Kundschaft offen zu halten, das vertraglich festgelegte Sortiment bereitzuhalten und zum Kauf anzubieten hat. Derartige Klauseln sind prinzipiell zulässig. Sie können jedoch unwirksam sein, wenn die Betriebspflicht über das zumutbare Maß hinausgeht.
Enthält ein Mietvertrag über ein in einem Einkaufszentrum gelegenes Modegeschäft eine Klausel mit dem Inhalt „zeitweise Schließungen (z.B. aus Anlass von Mittagspausen, Ruhetagen, Betriebsferien, Inventuren)“ liegt darin eine unzulässige unangemessene Benachteiligung des Mieters (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB), wenn dies dazu führt, dass der Mieter hierdurch an der Durchführung der ihm vertraglich auferlegten Schönheitsreparaturen gehindert wird.
Urteil des KG Berlin vom 05.03.2009
Aktenzeichen: 8 U 177/08
Grundeigentum 2010, 202
GuT 2010, 22