Die Finanzprobleme vieler Kommunen spiegeln sich zunehmend auch im schlechten Zustand der Gemeindestraßen nach der Frostperiode wieder. Unterlässt eine Gemeinde die Beseitigung eines tiefen Schlagloches in einer Ortsdurchgangsstraße, stellt dies jedenfalls dann eine Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht dar, wenn sich der Schadensbereich über eine nicht unerhebliche Fläche erstreckt und im Scheitelpunkt einer abschüssig verlaufenden Kurve liegt. Die Haftung für Schäden, die ein Autofahrer durch das Schlagloch erleidet, entfällt auch nicht dadurch, dass die Kommune – anstatt die Schadensstelle zu beseitigen – in einer Entfernung von mehr als 400 Metern durch Aufstellen von Verkehrsschildern vor dem Vorhandensein von Straßenschäden warnt.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 03.11.2009
Aktenzeichen: 4 U 185/09
DAR 2010, 23