Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe (schwarz statt dunkelblau) im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und damit auch eine erhebliche Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB darstellt. Daran ändert auch nichts, dass der Käufer zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen hat. Die Lackfarbe bestimmt maßgeblich das Erscheinungsbild eines Personenkraftwagens und gehört deshalb für den Käufer zu den wichtigsten Gesichtspunkten seiner Kaufentscheidung. Er kann daher die Abnahme und Bezahlung des in der falschen Farbe gelieferten Wagens verweigern.
Urteil des BGH vom 17.02.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 70/07
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