Reichen die Einkünfte eines geschiedenen Ehegatten aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt nicht aus, kann er von seinem insoweit leistungsfähigen geschiedenen Ehepartner den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen (sog. Aufstockungsunterhalt). Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten kann herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Eine Herabsetzung oder Befristung kommt in der Regel jedoch nicht innerhalb einer Schonfrist in Betracht, die der Berechtigte wirtschaftlich und psychologisch braucht, um sich auf die neue Lebenssituation nach Beendigung der Unterhaltszahlung einzustellen. Die Gerichte gehen dabei von Übergangszeiten zwischen drei und fünf Jahren, ausnahmsweise von sechs bzw. zehn Jahren aus.
Eine vorzeitige Herabsetzung des Geschiedenenunterhalts ist nach diesen Regelungen jedenfalls dann nicht möglich, wenn die Parteien lange verheiratet waren, ein Kind aus der Ehe hervorgegangen ist und die erheblich weniger verdienende Ehefrau sich um eine Ausweitung ihrer Berufstätigkeit bemüht.
Urteil des OLG Jena vom 19.11.2009
Aktenzeichen: 1 UF 58/09
jurisPR-FamR 4/2010, Anm. 5