Soweit die Teilungsklärung einer Eigentumswohnanlage nicht etwas anderes bestimmt oder die Wohnungseigentümer etwas anderes vereinbart haben, stellt die Vermietung einer Eigentumswohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste (hier Berlinbesucher) eine zulässige Wohnnutzung dar.
Der durch die Vermietung an Feriengäste bedingte häufige Mieterwechsel führt als solcher nicht zu Beeinträchtigungen, die sich deutlich von der Wohnnutzung durch den Eigentümer selbst oder einen Dauermieter und dessen Besucher abheben. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass Kurzzeitmieter mit dem Gemeinschaftseigentum weniger sorgsam umgehen als Dauerbewohner.
Urteil des BGH vom 15.01.2010
Aktenzeichen: V ZR 72/09
GuT 2010, 44