Kommt eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Bezahlung für die Belieferung des Hauses mit Wasser sowie der Entsorgung von Abwasser in Verzug, kann sich das Versorgungsunternehmen hinsichtlich des Gesamtbetrages nicht an einzelne Wohnungseigentümer halten. Da der Vertrag mit der insoweit teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft zustande gekommen ist, haften die einzelnen Wohnungseigentümer nicht als Gesamtschuldner.
Hinweis: Eine gesamtschuldnerische Haftung ist jedoch anzunehmen, wenn die Versorgung nicht auf einer vertraglichen, sondern einer gesetzlichen Regelung (z.B. Abfallgebühren) beruht (vgl. Urteil des BGH vom 18.06.2009; VII ZR 196/08).
Urteil des BGH vom 20.01.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 329/08
WuM 2010, 173