In jüngerer Zeit haben mehrere Urteile wegen Diebstahls geringwertiger Waren in den Medien für Aufsehen gesorgt (z.B. Getränkebon, Brotaufstrich). Grundsätzlich stellen auch kleine Diebstähle zum Nachteil des Arbeitgebers einen Kündigungsgrund dar. Die stets vorzunehmende Interessenabwägung muss in solchen Fällen aber nicht immer zulasten des Arbeitnehmers ausgehen.
So erklärte das Arbeitsgericht Siegen die Kündigung eines seit 19 Jahren unbeanstandet für denselben Arbeitgeber tätigen Angestellten, der im Betrieb seinen Elektroroller aufgeladen hatte, für unwirksam. Der Stromverbrauch belief sich gerade einmal auf 1,8 Cent. Die Arbeitsrichter meinten, dass in einem solchen Fall durchaus eine Abmahnung des Mitarbeiters als Sanktion genügt hätte.
Urteil des ArbG Siegen vom 14.01.2010
Aktenzeichen: 1 Ca 1070/09
Betriebs-Berater 2010, 244
DStR 2009, 2326