Weigert sich ein Arbeitsloser ohne sachlichen Grund, einen „Ein-Euro-Job“ anzunehmen, kann ihm das Arbeitslosengeld II gekürzt werden. Das Bundessozialgericht macht eine Kürzung jedoch davon abhängig, dass der Arbeitslose vorher über die Rechtsfolgen einer derartigen Pflichtverletzung ordnungsgemäß belehrt wurde. Die Belehrung über die Rechtsfolgen muss konkret, verständlich, richtig und vollständig sein.
Urteil des BSG vom 18.02.2010
Aktenzeichen: B 14 AS 53/08 R
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