Seit dem 18. August 2006 ist das Diskriminierungsverbot im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt. Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Das Bundesarbeitsgericht verneint das Vorliegen einer Altersdiskriminierung, wenn ein Arbeitgeber die über 55-jährigen Arbeitnehmer aus dem Personenkreis ausnimmt, denen er im Rahmen einer Personalabbaumaßnahme den Abschluss von Aufhebungsverträgen gegen Abfindungen anbietet. Der Anspruch eines älteren Arbeitnehmers auf Zahlung einer Entschädigung scheiterte bereits am Vorliegen einer unmittelbaren Benachteiligung. Ältere Arbeitnehmer werden durch die Altersbegrenzung des Aufhebungsangebots nicht weniger günstig als die jüngeren Arbeitnehmer behandelt, die ihren Arbeitsplatz – wenn auch unter Zahlung einer Abfindung – verlieren. Vielmehr beabsichtigte das Unternehmen, vorrangig älteren Mitarbeitern ihren Arbeitsplatz zu erhalten. Das Diskriminierungsverbot wegen des Alters verfolgt gerade auch den Zweck, älteren Arbeitnehmern den Zugang und den Verbleib im Arbeitsleben zu ermöglichen.
Urteil des BAG vom 25.02.2010
Aktenzeichen: 6 AZR 911/08
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