Ein unfallgeschädigter Fahrzeughalter kann neben der Erstattung der Reparaturkosten den Ersatz des merkantilen Minderwertes (Wertminderung) in der Höhe verlangen, in der das beschädigte Fahrzeug infolge des Unfallereignisses am Gebrauchtwagenmarkt mit einem Abschlag gehandelt wird. Der merkantile Minderwert muss durch ein Gutachten ermittelt werden, wenn das mit der Unfallabwicklung befasste Gericht keine eigene Schätzung des Marktwertes und der Marktgängigkeit eines beschädigten Fahrzeugs vornehmen kann.
Dem Anspruch auf Wertminderung steht nicht entgegen, dass das beschädigte Fahrzeug älter als fünf Jahre ist oder eine höhere Laufleistung als 100.000 km aufweist.
Urteil des AG Arnsberg vom 20.01.2010
Aktenzeichen: 3 C 339/09
jurisPR-VerkR 4/2010, Anm. 2