Bei einem Reisemangel hat der Reisende den Veranstalter hierauf hinzuweisen und Abhilfe zu verlangen (§ 651c BGB). Richtiger Adressat für die Mängelanzeige und das Abhilfeverlangen des Reisenden am Urlaubsort ist der Reiseveranstalter selbst oder dessen Vertreter vor Ort. Eine Reklamation beim Betreiber des Urlaubshotels stellt demgegenüber keine rechtswirksame Reklamation dar. Die örtliche Hotelleitung ist weder Empfangsbote noch Vertreter des Reiseveranstalters. Versäumt der Reisende die (zusätzliche) Reklamation beim Reiseveranstalter, verliert er seine Ansprüche auf Minderung des Reisepreises.
Urteil des OLG Koblenz vom 05.10.2009
Aktenzeichen: 5 U 766/09
MDR 2009, 1378
RRa 2010, 21