Wird auf einem privat genutzten PC eine größere Menge an Musikdateien zum Download für illegale Filesharingdienste bereitgehalten, haftet der Inhaber des Internetanschlusses auch dann für die Abmahnkosten der von den betroffenen Musikverlagen beauftragten Anwaltskanzlei, wenn der Computer von mehreren Angehörigen des Anschlussinhabers genutzt wird und ungeklärt bleibt, wer die Urheberrechtsverstöße begangen hat. Da in dem entschiedenen Fall gleich vier Musikverlage betroffen waren, summierten sich die Abmahnkosten auf 2.380 Euro.
Urteil des OLG Köln vom 23.12.2009
AKtenzeichen: 6 U 101/09
K&R 2010, 131