Führt ein Insolvenzverwalter das Konto des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ein Jahr lang für eingehende Gutschriften weiter, ohne die von diesem Konto im Einzugsermächtigungsverfahren abgebuchten Lastschriften zu widerrufen, gelten diese als endgültig genehmigt. Der Insolvenzverwalter kann daher die zwei Monate vor Insolvenzeröffnung vom Schuldnerkonto eingezogenen Beträge vom Gläubiger nicht ersetzt verlangen.
Ein sachgerecht arbeitender Verwalter muss – so der Bundesgerichtshof – in der Lage sein, unverzüglich über einen Widerruf von Lastschriften zu entscheiden. Daher kann eine diesbezügliche Untätigkeit des Insolvenzverwalters sowohl vom Gläubiger als auch von der Schuldnerbank nur als Genehmigung der Lastschriften verstanden werden.
Urteil des BGH vom 25.10.2007
Aktenzeichen: IX ZR 217/06
Betriebs-Berater 2008, 13