Ein Fußballer zog sich bei einem Amateurfußballspiel im Kampf um den Ball einen Bruch des Schien- und Wadenbeins zu. Er behauptete, sein Gegner habe ihn von hinten mit gestrecktem Bein, also grob regelwidrig, gefoult und verklagte ihn auf Schadensersatz. Der Schiedsrichter hatte den Zweikampf nicht als Foul geahndet. Nach der Rechtsprechung macht sich ein Spielteilnehmer nur dann schadensersatzpflichtig, wenn er außerhalb der geltenden Regeln roh gespielt, d.h. den Gegner im Kampf um den Ball rücksichtslos oder absichtlich verletzt hat.
Der verletzte Fußballer scheiterte mit seiner Klage schließlich in letzter Instanz. Er konnte einen groben Regelverstoß seines Gegenspielers nicht nachweisen. Bei der Beurteilung hatte für den Bundesgerichtshof die Einschätzung der Situation durch den Schiedsrichter besonderes Gewicht. Dieser hatte den Zweikampf als regelgerecht eingestuft. Besonders wiesen die Karlsruher Richter noch darauf hin, dass wegen des Bestehens einer Haftpflichtversicherung beim angeblichen Unfallverursacher bei der Beurteilung von dessen Verschulden kein niedrigerer Maßstab angesetzt werden darf.
Urteil des BGH vom 27.10.2009
Aktenzeichen: VI ZR 296/08
EBE/BGH 2009, 394
VersR 2009, 1677