Eine Gemeinde muss dafür sorgen, dass sich öffentliche Sport- und Spielanlagen in einem technisch einwandfreien und für den Benutzer ungefährlichen Zustand befinden. Einen Fall der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nahm das Thüringische Oberlandesgericht an, wenn sich der Nutzer eines öffentlichen Bolzplatzes an einem Maschendrahtzaun, der sich aufgrund von Vandalismus seit längerem in einem verwahrlosten Zustand befindet, verletzt. Ist dem Verletzten der schadhafte Zustand des Zaunes bekannt und sind die erlittenen Verletzungen auch auf seine Unachtsamkeit zurückzuführen, muss er jedoch erhebliche Abstriche bei der Höhe des Schmerzensgeldes machen.
Urteil des OLG Thüringen vom 10.02.2010
Aktenzeichen: 4 U 594/09
Pressemitteilung des OLG Thüringen