Ein Fahrzeug, das der Schuldner für die tägliche Fahrt zur Arbeit benötigt, darf nicht gepfändet werden. Der Pfändungsschutz besteht nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn der Wagen vom Ehegatten des Schuldners gefahren wird, der als Alleinverdiener wesentlich zur Sicherung des Familienunterhalts beiträgt. Hiervon wäre nur eine Ausnahme zu machen, wenn der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise öffentliche Verkehrsmittel benutzen könnte.
Urteil des BGH vom 28.01.2010
Aktenzeichen: VII ZB 16/09
MDR 2010, 405
FamRZ 2010, 550