§ 43 Abs. 2 GmbHG gibt der GmbH einen Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer, der zu Unrecht Zahlungen an sich veranlasst. Um eine ungerechtfertigte Zahlung handelt es sich nicht, wenn ein GmbH-Alleingesellschafter und -Geschäftsführer ein von ihm selbst der Gesellschaft gewährtes Darlehen an sich zurückzahlt. Dies gilt selbst dann, wenn das Darlehen zuvor entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht fristgerecht gekündigt worden ist. Mit der Durchführung der Zahlungsanweisung hat der Alleingesellschafter und -geschäftsführer konkludent auf die Wahrung der Kündigungsfrist verzichtet. Die Rückzahlung ist in derartigen Fällen nur dann unzulässig, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften zur Kapitalerhaltung verstößt.
Urteil des BGH vom 26.10.2009
Aktenzeichen: II ZR 222/08
Der Betrieb 2009, 2650
ZIP 2009, 2335