Der Bundesgerichtshof versagte einem Bankkunden Beweiserleichterungen bei einer verlustreichen Vermögensverwaltung durch seine Hausbank. Wer seiner Bank sein Vermögen (hier ca. 600.000 Euro) zur Verwaltung in der Weise anvertraut, dass das Kreditinstitut das Geld nach eigenem Ermessen in Aktien, fest verzinslichen Wertpapieren und Investmentfonds anlegen darf, kann bei erheblichen Verlusten nicht ohne weiteres Schadensersatzansprüche erheben. Der Bankkunde muss vielmehr eine objektive Pflichtverletzung des Geldinstituts darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dabei kann er nicht auf Unterstützung der beklagten Bank hoffen. Diese ist in derartigen Fällen nicht verpflichtet, interne Entscheidungsabläufe offen zu legen oder zu begründen, warum sie im Rahmen der vereinbarten Anlagerichtlinien bestimmte Anlageentscheidungen getroffen hat.
Urteil des BGH vom 23.10.2007
Aktenzeichen: XI ZR 423/06
WM 2008, 112