Ein Wettbewerbsverband sprach wegen eines Verstoßes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine Abmahnung aus. Als der Abgemahnte nicht reagierte, veranlasste der Verband eine erneute Abmahnung durch seinen Rechtsanwalt. Da hierauf ebenfalls keine Reaktion erfolgte, erhob der Anwalt Unterlassungsklage, mit der auch die für seine Abmahnung angefallenen Gebühren geltend gemacht wurden. Hinsichtlich der Erstattung der Gebühren scheiterte die Klage jedoch.
Der Bundesgerichtshof hielt lediglich die erste Abmahnung für berechtigt. Zwar lag auch der zweiten Abmahnung ein Unterlassungsanspruch des Wettbewerbsverbandes zugrunde, sodass es sich um eine begründete Abmahnung handelte. Berechtigt ist eine Abmahnung aber nur, wenn sie erforderlich ist, um dem Unterlassungsschuldner einen Weg zu weisen, die Angelegenheit außergerichtlich zu klären. Hierzu reichte die erste Abmahnung aus. Die unterbliebene Reaktion des Abgemahnten hätte bereits zur Klageerhebung ausgereicht. Die Zwischenschaltung einer weiteren Abmahnung war daher nicht notwendig. Dementsprechend sind auch die hierfür angefallenen Kosten nicht erstattungsfähig. Hätte sich der Verband beim Ausspruch der ersten Abmahnung gleich anwaltlicher Hilfe bedient, wäre der Abgemahnte zur Kostenerstattung verpflichtet gewesen.
Urteil des BGH vom 21.01.2010
Aktenzeichen: I ZR 47/09
JurPC Web-Dok. 45/2010