Obwohl ein Telekommunikationsdienstleister bei einem Test in der „Computer-Bild“ insgesamt eher mäßig abschnitt, wollte man das Testergebnis für sich ausnutzen. Das Unternehmen stellte das einzige positive Teilergebnis, die Zugriffsgeschwindigkeit, mit der Werbebotschaft „im Deutschland-Durchschnitt und über alle Anschluss-Geschwindigkeiten hinweg … vorn“ und „neben den günstigsten Preisen auch die schnellsten Leitungen“ heraus. Das Oberlandesgericht sah diese Werbung als irreführend und damit wettbewerbswidrig an.
Wer ein Testergebnis unzutreffend wiedergibt, indem er in einer Werbemaßnahme das positive Testergebnis einer Zeitschrift in einem bestimmten Einzelpunkt „hier Reaktionszeiten (gering)“ herausgreift, das bedeutend schlechtere Gesamtergebnis aber unerwähnt lässt, führt die Verbraucher bewusst in die Irre.
Urteil des OLG Köln vom 18.12.2009
Aktenzeichen: 6 U 60/09
JurPC Web-Dok. 55/2010
GRURPrax 2010, 91