Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Informationspflichten eines Kreditinstituts nur gegenüber tatsächlichen oder potenziellen Kunden im Rahmen der Geschäftsanbahnung bestehen. Ein Geldinstitut ist daher nicht verpflichtet, seine Preis- und Leistungsverzeichnisse unentgeltlich mittels E-Mail, Fax oder Briefpost Verbraucherschutzverbänden zur Verfügung zu stellen.
Urteile des BGH vom 23.02.2010
Aktenzeichen: XI ZR 186/09, 187/09, 188/09 und 190/09
WM 2010, 647