Der Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag. Ein Arbeitgeber muss an diesem Tag seinen Arbeitnehmern daher nur den tariflich vorgesehenen Sonntags-, nicht aber den (meist erheblich höheren) Feiertagszuschlag bezahlen.
Urteil des BAG vom 17.03.2010
Aktenzeichen: 5 AZR 317/09
BAG online