Seit 2006 ist das Diskriminierungsverbot im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt. Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Kündigung wegen lang anhaltender Krankheit eine entschädigungspflichtige Diskriminierung wegen einer Behinderung darstellen kann.
Die Begriffe „Behinderung“ und „Krankheit“ können einander nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden. Eine Behinderung im Sinne des AGG liegt nur dann vor, „wenn eine einen Krankheitswert überschreitende Funktionsbeeinträchtigung vorliegt und die damit verbundenen Teilhabedefizite am Gesellschafts- bzw. am Berufsleben von einer gewissen Dauer sind.“ Folglich sind solche, auch länger andauernde gesundheitliche Beeinträchtigungen unbeachtlich, die zu keiner Teilhabestörung führen. Liegen begrifflich sowohl Krankheit als auch Behinderung vor, kommt im Übrigen eine Entschädigung wegen der krankheitsbedingten Kündigung nur dann in Betracht, wenn zwischen Behinderung und Kündigung ein Kausalzusammenhang besteht.
Urteil des BAG vom 22.10.2009
Aktenzeichen: 8 AZR 642/08
Der Betrieb 2010, 507
NZA 2010, 280