Streiten die Prozessparteien darüber, ob ein mit einer E-Mail-Adresse auftretender Teilnehmer am geschäftlichen Verkehr eine bestimmte rechtserhebliche E-Mail erhalten hat, trägt insofern allein der Absender die Beweislast. Der vermeintliche Empfänger kann sich im Prozess daher auf „bloßes Bestreiten“ ohne jeglichen Beweisantritt beschränken.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 26.03.2009
AKtenzeichen: I-7 U 28/08
MDR 2009, 974
OLGR Düsseldorf 2009, 594