Für das Landgericht Bremen stellt es keine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar, wenn ein gewerblicher Verkäufer in einem Angebot auf der Plattform eBay angibt, dass der Käufer eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer erhält.
Dies ergibt sich daraus, dass nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) zum einen bei Waren im Wert von unter 150 Euro der separate Ausweis des Umsatzsteuerbetrages entbehrlich ist und zum anderen Kleinunternehmer von der Erhebung der Umsatzsteuer befreit sind. In beiden Fällen hat der Hinweis auf eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer durchaus eine sachliche Berechtigung.
Urteil des LG Bremen vom 27.08.2009
Aktenzeichen: 12 O 59/09
JurPC Web-Dok. 75/2010
MMR 2010, 97