Ein Unternehmer wandte sich an einen gewerbsmäßigen Makler und benannte ihm die Suchkriterien für ein neues Büro. Der Makler bot dem Kunden daraufhin mehrere geeignete Objekte an. Nach einer Besichtigung kam es zum Abschluss eines Mietvertrags. Der Unternehmer zahlte jedoch die vom Makler verlangte Provision nicht. Er vertrat die Auffassung, es sei kein Maklervertrag zustande gekommen.
Dies sah der Bundesgerichtshof anders. Wer sich mit einem Suchauftrag an einen gewerbsmäßigen Makler wendet, unterbreitet damit ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags. Für das Zustandekommen des Vertrags ist nicht erforderlich, dass der Makler eine ausdrückliche Annahmeerklärung abgibt. Es genügt, wenn er – wie hier – seine Tätigkeit aufnimmt und es durch seine Vermittlung zum Abschluss eines Mietvertrags kommt. Der Kunde schuldet dann die ortsübliche Provision (meist 2-3 Monatsmieten).
Urteil des BGH vom 24.09.2009
Aktenzeichen: III ZR 96/09
NJW-RR 2010, 257