Ein Unternehmer sollte Eingangsrechnungen, aus denen er den Vorsteuerabzug beanspruchen möchte, auf die Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG überprüfen. Hierzu gehört bei entsprechenden Anhaltspunkten auch die Überprüfung der Geschäftsanschrift des Rechnungsstellenden.
Lehnt das Finanzamt wegen unzutreffender Rechnungsangaben (hier unzutreffende Anschrift) den Vorsteuerabzug ab, kommt unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nur ein Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren (§§ 163, 227 AO) in Betracht.
Urteil des BFH vom 08.07.2009
Aktenzeichen: XI R 51/07
jurisPR-SteuerR 12/2010, Anm. 6
HFR 2010, 399