Eine EU-Fahrerlaubnis, die nach dem 19.01.2009 ausgestellt wurde, berechtigt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland, wenn dem Autofahrer zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen wurde.
Beschluss des VGH München vom 10.11.2009
Aktenzeichen: 11 CS 09.2082
jurisPR-VerkR 4/2010, Anm. 6
NZV 2010, 48