Bei einer Tankstelle, die den Kunden kleinere Serviceleistungen wie Tanken und Scheibenwaschen anbietet, darf der Kunde auch erwarten, dass sein Pkw vom Personal in die zur Tankstelle gehörende automatische Waschanlage gefahren wird. Übernimmt der Tankwart zu diesem Zweck das Fahrzeug einer Kundin, obwohl er keinen Führerschein hat, haftet der Tankstellenbetreiber für den Schaden, der beim Einfahren in die Waschanlage an dem Pkw verursacht wurde.
Urteil des LG München I vom 22.12.2009
Aktenzeichen: 13 S 5962/09
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