Dem Betreiber eines Online-Magazins kann gerichtlich untersagt werden, auf seiner Internetseite einen Hyperlink zu verwenden, der auf die Internetseite eines Anbieters für Software zur Umgehung von Kopierschutz verweist. Das Landgericht München sah darin eine kausale und objektiv zurechenbare Unterstützung des Verstoßes gegen § 95a Abs. 3 Nr. 1 UrhG durch Werbung für eine unzulässige Umgehungssoftware.
Urteil des LG München I vom 14.11.2007
Aktenzeichen: 21 O 6742/07
JurPC Web-Dok. 2/2008