Der Außenanstrich von Türen und Fenstern sowie das Abziehen und Wiederherstellen einer Parkettversiegelung sind keine Schönheitsreparaturmaßnahmen, die dem Mieter auferlegt werden dürfen, sondern Instandhaltungsarbeiten, die dem Vermieter obliegen.
Die vertraglich vereinbarte Verpflichtung des Mieters zur Vornahme derartiger Arbeiten führt nicht nur insoweit zur Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel, sondern macht die gesamte Vereinbarung über die durchzuführenden Schönheitsreparaturen unwirksam.
Urteil des BGH vom 13.01.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 48/09
NJW 2010, 674
NZM 2010, 157