Der Vermieter ist jedenfalls dann berechtigt, die Kosten für Frischwasser und Schmutzwasser bei der Betriebskostenabrechnung in einer Summe zusammenzufassen und einheitlich abzurechnen, wenn die Umlage dieser Kosten einheitlich nach dem durch den Zähler erfassten Frischwasserverbrauch vorgenommen wird.
Urteil des BGH vom 15.07.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 340/08
MDR 2009, 1098
RdW 2010, 92