Nach §1615 Abs. 2 BGB steht der Mutter eines nicht ehelichen Kindes für die Zeit von vier Monaten vor der Geburt bis maximal drei Jahre nach der Geburt gegenüber dem Vater ein Unterhaltsanspruch zu, wenn sie in dieser Zeit wegen der Kindesbetreuung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Eine Verlängerung der Unterhaltsverpflichtung sieht das Gesetz nur bei einer grob unbilligen Beeinträchtigung der Belange des Kindes vor.
Eine Verlängerung der Unterhaltsberechtigung ergibt sich nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht bereits aus dem Umstand, dass die Mutter des nicht ehelichen Kindes jahrelang mit dem Vater des Kindes zusammengelebt hat. Bei einem Zusammenleben in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft (oder einem Verlöbnis) beruht eine Verbesserung des Lebensstandards nur auf freiwilligen Leistungen und kann daher auf die Unterhaltspflicht des Kindesvaters schon deshalb keine Auswirkungen haben.
Urteil des BGH vom 13.01.2010
Aktenzeichen: XII ZR 123/08
FamRZ 2010, 444
MDR 2010, 327