Das Landgericht Darmstadt hat entschieden, dass die Speicherung von IP-Daten für eine Dauer von 7 Tagen durch die Vorschrift des § 100 Absatz 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) gedeckt und daher rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dies wurde damit begründet, dass der Provider die IP-Adressen zur Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern seiner Telekommunikationsanlagen benötigt und es nach dem Ende einer Internetverbindung durchaus einige Tage dauern kann, bis eine Störung entdeckt oder Fehlermeldungen bzw. Mitteilungen betreffend Spam-Angriffen durch andere Serviceprovider erfolgen.
Urteil des LG Darmstadt vom 06.06.2007
Aktenzeichen: 10 O 562/03
CR 2007, 574