Das Verbraucherkreditgesetz verlangt, dass bei einem Darlehensvertrag auch der zu zahlende Gesamtbetrag angegeben wird. Fehlt diese Angabe und wurde das Darlehen bereits an den Verbraucher ausbezahlt, kann dieser die Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten unter Berücksichtigung der auf den (meist erheblich günstigeren) gesetzlichen Zinssatz verminderten Zinsen und die Rückzahlung der zu viel gezahlten Zinsen verlangen. Der Verbraucher ist jedoch nicht berechtigt, die zu viel gezahlten Zinsen mit den zu leistenden Tilgungsraten zu verrechnen.
Urteil des BGH vom 20.01.2009
Aktenzeichen: XI ZR 504/07
WM 2009, 506
NJW 2009, 2046