Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Trägers eines privaten Internats, wonach beide Seiten den Schulvertrag ohne Angabe von Gründen im ersten Monat des Tertials zu dessen Ende kündigen können, stellt keine die Eltern des Kindes unangemessen benachteiligende Vertragsregelung dar. Dies gilt auch dann, wenn das Kind an Legasthenie leidet und dadurch in seiner Schulwahl eingeschränkt ist.
Urteil des OLG Schleswig vom 24.08.2009
Aktenzeichen: 3 U 86/09
OLGR Schleswig 2009, 753; MDR 2009, 1379