Ein Steuerpflichtiger kann Steuerberatungskosten für die Ermittlung von Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit sowie für die Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend machen, nicht jedoch die Kosten für die Erstellung seiner privaten Einkommensteuererklärung. Die bisherige Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG ist mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 aufgehoben worden. Die Kosten des steuerlichen Beraters können auch nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt werden.
Urteil des BFH vom 04.02.2010
Aktenzeichen: X R 10/08
Der Betrieb 2010, 819
DStR 2010, 739