Wird eine GmbH durch Austausch der Gesellschafter und der Geschäftsführung, der Änderung des Gesellschaftszwecks und der Verlegung praktisch „entleert“, stellt eine Fortführung der Geschäfte eine Neugründung dar. Unterbleibt die Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registergericht, führt dies in entsprechender Anwendung des Haftungsmodells der Unterbilanzhaftung zu einer zeitlich unbeschränkten persönlichen Haftung der Gesellschafter.
Urteil des OLG München vom 11.03.2010
Aktenzeichen: 23 U 2814/09
GmbHR 2010, 452
Der Betrieb 2010, 836